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01.07.22 - Wassergesetz: HEV Kanton Zürich nimmt Kommissionsvorlage mit Ernüchterung zur Kenntnis

01.07.2022

Der Hauseigentümerverband Kanton Zürich hat die von der vorberatenden kantonsrätlichen Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU) erarbeitete Neuauflage des Wassergesetzes mit Ernüchterung zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist der HEV Kanton Zürich enttäuscht darüber, dass bei der Festlegung des Gewässerraums das private Grundeigentum nicht geschont werden soll, ja dass das Privateigentum noch nicht einmal explizit erwähnt wird. Hier erhofft sich der Verband Nachbesserungen.

Nachdem das Wassergesetz im Februar 2019 von der Zürcher Stimmbevölkerung abgelehnt wurde, hat sich die KEVU während der letzten zweieinhalb Jahre mit der Neuauflage des Gesetzes beschäftigt. Statt aber lediglich die in der Volksabstimmung kritisierten Bestimmungen anzupassen, hat die Kommissionsmehrheit eigene, grüne Akzente gesetzt. Damit geht die Vorlage der KEVU in gewissen Bereichen über den Gesetzesentwurf des Regierungsrates und auch über den damaligen Volksentscheid hinaus.

Der HEV Kanton Zürich, der während der Kommissionsberatungen von der KEVU angehört wurde, bedauert insbesondere, dass seine Anregung zu § 17 nicht berücksichtigt wurde. Wie dies bereits in der ersten Fassung des Wassergesetzes der Fall gewesen ist, hat der Verband angeregt, dass die Festlegung des Gewässerraums auch bei der Neuauflage unter grösstmöglicher Schonung des privaten Grundeigentums sowie unter Rücksichtnahme auf bestehende Nutzungen erfolgen soll.

HEV Kanton Zürich hofft auf Kantonsrat

Die Vorlage soll nun im Oktober 2022 während zweier Sitzungstage im Kantonsrat behandelt werden. Der HEV Kanton Zürich erhofft sich von diesen Verhandlungen substanzielle Nachbesserungen – namentlich bei § 17. Der Verband würde es begrüssen, wenn der bürgerliche Minderheitsantrag, der bei der Gewässerraumfestlegung nebst ökologischen auch Eigentümerinteressen berücksichtigt, doch noch eine Mehrheit findet. 

Sollte sich am Ende bei § 17 der Vorschlag des Regierungsrates durchsetzen, mit dem bei der Festlegung des Gewässerraums bloss "nach Möglichkeit" auf bestehende Nutzungen Rücksicht genommen werden soll, ohne dass der Begriff des Privateigentums überhaupt erwähnt wird, wäre dies für den HEV Kanton Zürich an der Grenze des Akzeptablen. Auf jeden Fall gilt es zu vermeiden, dass der Minderheitsantrag der GLP zu § 17 eine Mehrheit findet, mit dem die GLP bei der Festlegung des Gewässerraumes ökologischen Funktionen den Vorrang einräumt. Eine solch einseitige Interessenabwägung wäre für den Verband ein No-Go.